Am 17.10.2008 hat sich der Verein "Initiative Trockene Nacht e.V." gegründet (eingetragen im Vereinsregister Waldbröl VR 1131). Vorsitzende des Vereins ist Katharina Kloft (betroffene Mutter), zweite Vorsitzende ist Ute Indiestel (Grundschullehrerin), und als Schatzmeister wurde Prof. Jack Mantscheff gewählt. Die Geschäfte des Vereins führt Gabriele Grünebaum. Sitz des Vereins ist in Windeck und erreichbar ist er unter der eMail Adresse
info @ initiative-trockene-nacht . de [ohne Leerstellen]
Satzung der „Initiative Trockene Nacht e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiative Trockene Nacht e.V.“ Er hat seinen Sitz in Windeck und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Initiative Trockene Nacht e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Informationssituation im Hinblick auf die Enuresis im Kindesalter und die Beratung sowie die Unterstützung Betroffener und ihrer Behandler. Eine verbesserte Information und Beratung über die Erkrankung ist notwendig, da der Informationsstand in der Bevölkerung gering ist, die Kinder aber unter einem hohen Leidensdruck und einer eingeschränkten Lebensqualität leiden. Der Verein fördert daher das öffentliche Gesundheitswesen und damit den Satzungszweck insbesondere durch folgende Maßnahme:
- Aufklärung und Beratung Betroffener Eltern, Lehrer, Erzieher, Ärzte und anderer, die an einem Informationsaustausch über dieses Leiden interessiert sind;
- Die Information über das Internet und Kommunikation mit den betroffenen Eltern über das Internet;
- Die Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinigungen, Verbänden, Institutionen und Personen, die für die Mitglieder des Vereins wichtige Entscheidungen zu treffen haben;
- Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit;
Die Verbreitung von Informationen;
Herstellung und Verbreitung von gedrucktem Informationsmaterial;
Durchführung von Elternabenden und Infoveranstaltung in Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen;
Öffentlichkeitsarbeit über das Krankheitsbild, dessen Ursachen, Auswirkungen und Behandlung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann durch den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann über eine Aufnahme entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist ohne Einhaltung von Fristen zulässig. Einmal gezahlte Beiträge werden allerdings nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem ge-schäftsführenden Vorstand, seinem Vertreter/seiner Vertreterin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Auf-stellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von
Mitgliedern,
Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkt regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:
Jahresbericht des Vorstandes
Bericht des Kassenprüfers
Bericht und Entlastung des Schatzmeisers
Entlastung des Vorstandes
weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
ggf. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauf-lösung,
ggf. Wahl oder Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/-vertreterin leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin (Protokollführer/Protokollführerin) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 14 Kassenprüfer/-prüferinnen
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer/Prüferinnen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/-prüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesundheitspflege zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren/Liquidatorinnen; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Autor: Gabriele Grünebaum
Letzte Änderung: 02.12.2008